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(1973) Soziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften.
Die Regelung des Sorge- und Verkehrsrechts über Kinder aus geschiedenen Ehen
Hermann Jülkenbeck
pp. 420-433
Die moderne Familie bietet Kindern so lange einen sicheren sozialen Status, wie ihre Eltern die persönlichen Beziehungen zueinander aufrechterhalten. Kinder aus geschiedenen Ehen stehen außerhalb der »konjugalen Familie« (Emile Durkheim1), bleiben aber beiden Eltern zugeordnet. Sie werden der Mutter oder dem Vater zugeteilt, der andere Elternteil erhält das Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind. Diese Regelung kann, wie René König 2 und Carl Haffter 3 wiederholt hervorgehoben haben, zu erheblichen psychischen Schädigungen des Kindes führen. Die Gesellschaft und, ihr folgend, der Gesetzgeber und die Juristen halten gleichwohl daran fest, das Kind trotz Auflösung der Ehe an beide Eltern zu binden.
Publication details
DOI: 10.1007/978-3-322-83511-6_25
Full citation:
Jülkenbeck, H. (1973)., Die Regelung des Sorge- und Verkehrsrechts über Kinder aus geschiedenen Ehen, in G. Albrecht, H. Daheim & F. Sack (Hrsg.), Soziologie, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften, pp. 420-433.
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